- Strafprozess
- Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung des staatlichen ⇡ Strafanspruchs.- Rechtsgrundlage: Strafprozessordnung i.d.F. vom 7.4.1987 (BGBl I 1074) m.spät.Änd. und ⇡ Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).I. Verfahren:1. Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren dient der Prüfung und Feststellung, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) durch die ⇡ Staatsanwaltschaft besteht.- 2. Hauptverfahren: Das Hauptverfahren dient der gerichtlichen Feststellung, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat, endet mit Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.- 3. Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsverfahren dient der Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung, v.a. der Beitreibung oder dem Vollzug der erkannten Strafen.II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze:1. Grundsatz des ⇡ rechtlichen Gehörs.– (2.) Anklagegrundsatz: Nur aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen aufgrund einer ⇡ Privatklage kommt es zum Hauptverfahren.- 3. ⇡ Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen einer strafbaren Handlung zur Verfolgung verpflichtet. Bagatellsachen, Auslandstaten und unwesentliche Nebenstraftaten sowie Staatsschutzsachen bei tätiger Reue können unverfolgt bleiben (§§ 153 ff. StPO; ⇡ Opportunitätsprinzip).- 4. Amtsermittlung: Die Erforschung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen.- 5. Öffentlichkeit: Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.- 6. Grundsatz der Mündlichkeit: Nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene, nicht der Akteninhalt ist Entscheidungsgrundlage.III. Gerichtliche Zuständigkeit:Kleinere Straftaten kommen vor den Einzelrichter beim ⇡ Amtsgericht, größere Straftaten vor das ⇡ Schöffengericht oder die Große Strafkammer beim ⇡ Landgericht, die auch als Schwurgerichtskammer für Kapitalverbrechen zuständig ist. In Staatsschutzsachen sind die ⇡ Oberlandesgerichte (§§ 24, 74, 120 GVG) zuständig. Über die ⇡ Berufung gegen Urteile des Einzelrichters entscheidet die Kleine Strafkammer beim Landgericht, gegen die Urteile des Schöffengerichts ist Berufung an die Große Strafkammer zulässig. Über die ⇡ Revision entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt. Revisionsentscheidungen des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes unterliegen keinem weiteren ⇡ Rechtsmittel.IV. Besondere Arten des Verfahrens:1. Das Strafbefehlsverfahren: Das Strafbefehlsverfahren dient der Ahndung von ⇡ Vergehen durch schriftlichen ⇡ Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.- 2. Beschleunigtes Verfahren: Schnellverfahren mit verkürzter Beweisaufnahme und ohne Einhaltung der sonst üblichen Fristen.- 3. ⇡ Sicherungsverfahren: Verfahren zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, wenn der Täter bei Begehen der Tat schuldunfähig gewesen ist.- 4. Einziehungsverfahren: Verfahren zur Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Vermögensgegenständen außerhalb des Hauptverfahrens.- Vgl. auch ⇡ Einziehung.- 5. Jugendgerichtsverfahren: Verfahren nach dem ⇡ Jugendstrafrecht.
Lexikon der Economics. 2013.