Strafprozess

Strafprozess
Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung des staatlichen  Strafanspruchs.
- Rechtsgrundlage: Strafprozessordnung i.d.F. vom 7.4.1987 (BGBl I 1074) m.spät.Änd. und  Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
I. Verfahren:1. Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren dient der Prüfung und Feststellung, ob genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) durch die  Staatsanwaltschaft besteht.
- 2. Hauptverfahren: Das Hauptverfahren dient der gerichtlichen Feststellung, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat, endet mit Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.
- 3. Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsverfahren dient der Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung, v.a. der Beitreibung oder dem Vollzug der erkannten Strafen.
II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze:1. Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
– (2.) Anklagegrundsatz: Nur aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen aufgrund einer  Privatklage kommt es zum Hauptverfahren.
- 3. Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen einer strafbaren Handlung zur Verfolgung verpflichtet. Bagatellsachen, Auslandstaten und unwesentliche Nebenstraftaten sowie Staatsschutzsachen bei tätiger Reue können unverfolgt bleiben (§§ 153 ff. StPO;  Opportunitätsprinzip).
- 4. Amtsermittlung: Die Erforschung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen.
- 5. Öffentlichkeit: Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
- 6. Grundsatz der Mündlichkeit: Nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene, nicht der Akteninhalt ist Entscheidungsgrundlage.
III. Gerichtliche Zuständigkeit:Kleinere Straftaten kommen vor den Einzelrichter beim  Amtsgericht, größere Straftaten vor das  Schöffengericht oder die Große Strafkammer beim  Landgericht, die auch als Schwurgerichtskammer für Kapitalverbrechen zuständig ist. In Staatsschutzsachen sind die  Oberlandesgerichte (§§ 24, 74, 120 GVG) zuständig. Über die  Berufung gegen Urteile des Einzelrichters entscheidet die Kleine Strafkammer beim Landgericht, gegen die Urteile des Schöffengerichts ist Berufung an die Große Strafkammer zulässig. Über die  Revision entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt. Revisionsentscheidungen des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes unterliegen keinem weiteren  Rechtsmittel.
IV. Besondere Arten des Verfahrens:1. Das Strafbefehlsverfahren: Das Strafbefehlsverfahren dient der Ahndung von  Vergehen durch schriftlichen  Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.
- 2. Beschleunigtes Verfahren: Schnellverfahren mit verkürzter Beweisaufnahme und ohne Einhaltung der sonst üblichen Fristen.
- 3. Sicherungsverfahren: Verfahren zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, wenn der Täter bei Begehen der Tat schuldunfähig gewesen ist.
- 4. Einziehungsverfahren: Verfahren zur Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Vermögensgegenständen außerhalb des Hauptverfahrens.
- Vgl. auch  Einziehung.
- 5. Jugendgerichtsverfahren: Verfahren nach dem  Jugendstrafrecht.

Lexikon der Economics. 2013.

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